Bundesnetzagentur veröffentlicht Festlegung zu neuem Minderungsrecht für Verbraucher

Autor: Dr. Franziska Löw

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Kategorie: Breitband

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Breitbandmessung
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Am 8.12.2021 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) eine Allgemeinverfügung zum neuen TK-Minderungsrecht veröffentlicht. Das Minderungsrecht steht Verbrauchern seit Inkrafttreten des neuen TKG am 1.12.2021 zu, wenn ihr Internetanschluss nicht die vertraglich vereinbarte Leistung erbringt.

Im Verhältnis zu ihren ersten Vorschlägen hat die BNetzA in der finalen Verfügung aus Sicht der Netzbetreiber deutliche Verbesserungen vorgesehen. Die BNetzA hat die Anzahl der geforderten Messungen von 20 auf 30 – verteilt auf drei statt zwei Messtage – erhöht und verlangt zudem größere zeitliche Abstände zwischen den einzelnen Messungen. So muss der Kunde zwischen der fünften und sechsten Messung eines Messtages einen Abstand von mindestens drei Stunden einhalten. Zwischen den einzelnen Messtagen muss jeweils ein zeitlicher Abstand von mindestens einem Kalendertag liegen.

Die jetzt vorgenommene Ausgestaltung ermöglicht es, Leistungsschwankungen in den Netzen besser zu berücksichtigen. Die ANGA begrüßt, dass die BNetzA die diesbezüglichen Anregungen der TK-Verbände aus dem Konsultationsverfahren aufgenommen hat.

Eine erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit bei Festnetz-Internetzugängen im Down- und Upload liegt vor, wenn

  1. nicht an mindestens zwei von drei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht werden oder
  2. die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird oder
  3. an mindestens zwei von drei Messtagen jeweils mindestens einmal die minimale Geschwindigkeit unterschritten wird, wobei
  4. 30 Messungen an drei unterschiedlichen Kalendertagen erfolgen müssen,
  5. diese Messungen verteilt auf zehn Messungen pro Kalendertag innerhalb eines Zeitraums von maximal 14 Kalendertagen vorgenommen werden müssen und zwischen den einzelnen Messtagen jeweils ein zeitlicher Abstand von mindestens einem Kalendertag liegen muss, und
  6. zwischen der fünften und sechsten Messung eines Messtages ein Abstand von mindestens drei Stunden einzuhalten ist und zwischen allen anderen Messungen eines Messtages ein Abstand von mindestens fünf Minuten liegen muss.
  7. Im Falle des kompletten Ausfalls des Dienstes greifen die Regelungen zur Entstörung (hierzu wird die BNetzA eine weitere Festlegung veröffentlichen). Das stellt die Behörde in ihrer Verfügung ausdrücklich klar.

Seit 13.12.2021 ist die Allgemeinverfügung wirksam. Für den Nachweis einer Schlechtleistung müssen Verbraucher die neue Desktop-App zur Messung auf der Webseite der BNetzA verwenden. Die Möglichkeit der Zertifizierung weiterer Messtools ist aber gesetzlich vorgesehen.

Ergänzend zu ihrer Allgemeinverfügung hat die BNetzA die finale Handreichung zum Messverfahren veröffentlicht, die Details des Nachweisverfahrens enthält und mögliche Fehlerquellen bei der Messung für Verbraucher benennt.