Recht auf Versorgung mit TK-Diensten: Bundesnetzagentur macht Vorgaben für die Umsetzung
- In einem ersten Schritt fragt die BNetzA bei den Unternehmen ab, ob ein TK-Anbieter den Endnutzer freiwillig versorgt.
- Findet sich kein Freiwilliger, verpflichtet die BNetzA ein oder mehrere Unternehmen zur Versorgung.
Verpflichtete Unternehmen können unter bestimmten Umständen eine (anteilige) Entschädigung aus dem sog. Universaldienstfonds erhalten. In diesen Fonds zahlen alle TK-Anbieter nach Umsatzstärke ein. Im Fall einer freiwilligen Versorgungszusage entfällt die Möglichkeit der Entschädigung.
Welche Leistungsanforderungen TK-Dienste mindestens erfüllen müssen, hat die BNetzA nunmehr in der TK-Mindestversorgungsverordnung (TKMV) festgelegt. Sie ist zum 1. Juni 2022 in Kraft getreten.
Internetzugangsdienste müssen danach folgende Leistungsparameter erfüllen:
- mindestens 10 Mbit/s im Download,
- mindestens 1,7 Mbit/s im Upload,
- maximal 150 Millisekunden Latenz.
- mindestens 64 kbit/s im Down- und Upload,
- maximal 150 Millisekunden Latenz
Diese Leistung muss ein TK-Dienst regelmäßig erbringen. Die BNetzA erkennt an, dass eine Verfügbarkeit der festgelegten Werte ohne jegliche Einschränkung nicht garantiert werden kann und akzeptiert daher in gewissem Umfang technologiebedingte Schwankungen.
Diese Einschränkung entspricht einer zentralen Forderung der TK-Branche: Ohne sie wäre der Einsatz von Satelliten- und Mobilfunkinternet ausgeschlossen, weil die geforderte Leistung nicht oder nicht zu jeder Zeit garantiert werden könnte. So besteht für verpflichtete Netzbetreiber die Option, anspruchsberechtigte Haushalte funkgestützt zu versorgen und damit teuren Tiefbau zu vermeiden. Ob funkgestützte Lösungen zum Einsatz kommen dürfen, prüft die BNetzA im Einzelfall.