Recht auf Versorgung mit TK-Diensten: Bundesnetzagentur macht Vorgaben für die Umsetzung

Autor: Dr. Franziska Löw

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Kategorie: Breitband

2 Min. Lesezeit
Schild vor der Bundesnetzagentur in Bonn mit dem Schriftzug der Behörde und links dem Bundesadler.
bundesnetzagentur_Beschilderung
Schild vor der Bundesnetzagentur in Bonn mit dem Schriftzug der Behörde und links dem Bundesadler.
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Das TKG enthält seit Dezember 2021 ein neues Recht auf Versorgung mit TK-Diensten. Danach steht einem Endnutzer, der keinen Zugang zu TK-Diensten in einer Mindestqualität hat, ein Anspruch auf Versorgung und die hierfür erforderliche Schaffung eines Netzanschlusses zu. Wendet sich ein Endnutzer an die Bundesnetzagentur (BNetzA) prüft diese, ob verfügbare TK-Dienste unterhalb einer Mindestschwelle liegen und damit eine Unterversorgung vorliegt. Stellt die Behörde eine Unterversorgung fest, folgt ein zweistufiges Verfahren:
  • In einem ersten Schritt fragt die BNetzA bei den Unternehmen ab, ob ein TK-Anbieter den Endnutzer freiwillig versorgt.
  • Findet sich kein Freiwilliger, verpflichtet die BNetzA ein oder mehrere Unternehmen zur Versorgung.

Verpflichtete Unternehmen können unter bestimmten Umständen eine (anteilige) Entschädigung aus dem sog. Universaldienstfonds erhalten. In diesen Fonds zahlen alle TK-Anbieter nach Umsatzstärke ein. Im Fall einer freiwilligen Versorgungszusage entfällt die Möglichkeit der Entschädigung.

Welche Leistungsanforderungen TK-Dienste mindestens erfüllen müssen, hat die BNetzA nunmehr in der TK-Mindestversorgungsverordnung (TKMV) festgelegt. Sie ist zum 1. Juni 2022 in Kraft getreten.

Internetzugangsdienste müssen danach folgende Leistungsparameter erfüllen:

  • mindestens 10 Mbit/s im Download,
  • mindestens 1,7 Mbit/s im Upload,
  • maximal 150 Millisekunden Latenz.
Für Sprachkommunikationsdienste gilt:
  • mindestens 64 kbit/s im Down- und Upload,
  • maximal 150 Millisekunden Latenz

Diese Leistung muss ein TK-Dienst regelmäßig erbringen. Die BNetzA erkennt an, dass eine Verfügbarkeit der festgelegten Werte ohne jegliche Einschränkung nicht garantiert werden kann und akzeptiert daher in gewissem Umfang technologiebedingte Schwankungen.

Diese Einschränkung entspricht einer zentralen Forderung der TK-Branche: Ohne sie wäre der Einsatz von Satelliten- und Mobilfunkinternet ausgeschlossen, weil die geforderte Leistung nicht oder nicht zu jeder Zeit garantiert werden könnte. So besteht für verpflichtete Netzbetreiber die Option, anspruchsberechtigte Haushalte funkgestützt zu versorgen und damit teuren Tiefbau zu vermeiden. Ob funkgestützte Lösungen zum Einsatz kommen dürfen, prüft die BNetzA im Einzelfall.

In den letzten Wochen vor der Verabschiedung der TKMV wurde intensiv diskutiert, ob die genannten Mindestanforderungen ausreichen, um eine gesellschaftliche und wirtschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Als Reaktion darauf hat die Bundesregierung bereits jetzt angekündigt, die TKMV im Rahmen der jährlich erfolgenden Evaluierungen zügig weiterzuentwickeln und die Leistungsanforderungen bei Bedarf anzuheben.
Für die ANGA steht dabei fest: Das Recht auf Versorgung mit TK-Diensten muss auch künftig als Mittel zur Mindestversorgung verstanden und darf nicht als Werkzeug zur Erreichung der Gigabitziele zweckentfremdet werden. Der Glasfaserausbau erfolgt in Deutschland primär marktgetrieben. Wo der Ausbau unwirtschaftlich ist, stehen Fördergelder bereit, um finanzielle Lücken zu schließen. Eine Ausweitung des Rechts auf Versorgung mit TK-Diensten über das gesetzlich geforderte Mindestmaß hinaus würde dieses funktionierende System stören und im Ergebnis den Glasfaserausbau behindern.